Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

1."Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen.Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses -und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren
Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der
Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem
Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Werben Beilagen für zwei oder mehrere Firmen, werden sie wie zwei oder mehrere Beilagen berechnet.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der
Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an.Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die
Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige
Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die
Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und
unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für
die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts
beschränkt. Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit
der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der beider Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zu Grunde gelegt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung
der Anzeige, übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und/oder für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag
berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende
erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist - die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H.,bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H.,bei
einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H.,bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H. beträgt.Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist
nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzel vertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten
Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 100 g) überschreiten sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden,dass der Auftraggeber die  dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.Die Chiffregebühr wird als Verwaltungspauschale erhoben auch wenn keine  Offerten eingehen. Versand der Chiffreunterlagen 2-mal wöchentlich.

19. Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung
endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren
Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Besondere Geschäftsbedingungen des Verlages:

a) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft.

b) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mitdem Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf andie Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

c) Für die Gesamtausgabe sowie für die Einzelausgaben sind gesonderte Abschlüsse zu tätigen. Einzeldispositionen für Einzelausgaben werden im Rahmen eines für die Gesamtausgabe vorliegenden Abschlusses rabattiert, zählen jedochnicht zu dessen Erfüllung. Ab 150.000 mm ist Einzelkalkulation unter bestimmten Umständen möglich. Für die Gewährungeines Konzernrabattes für Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50-prozentigen  Kapitalbeteiligungerforderlich. Der Verlag gewährt Konzernrabatt nur bei privat-wirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen.Dies gilt nicht für den Zusammenschluss verschiedener selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder
beiZusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des Öffentlichen Rechts beteiligt sind.

d) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedochnicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Eine Haftung ist auch ausgeschlossen, wenn einenicht sofort erkennbare Täuschung durch Unberechtigte vorliegt. Durch die Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einerGegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwarnach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. In jedem Fall haftet der Auftraggeber von
Anzeigen und Beilagen für Weiterungen und Schädigungen, die sich für den Verlag, insbesondere auf Grund presserechtlicher Vorschriften, ausdem Inhalt ergeben können.Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen wird kein Nachlass oder
Ersatz gewährt, wenn der Besteller nicht vor dernächsten Einschaltung auf den Fehler hinweist.

e) Ein Ausschluss von Anzeigen- und Beilagenaufträgen von Mitbewerbern kann weder für eine bestimmte Ausgabe nochfür einen bestimmten Zeitraum zugesichert werden.

f) Abbestellungen und Änderungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zum Anzeigenschlusstermin der betreffenden Ausgabe dem Verlag vorliegen. Bei telefonisch aufgegebenen Anzeigen bzw. bei telefonisch veranlassten Änderungenoder mangelhaften Unterlagen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Für rechtzeitigeLieferung des Textes ist der Werbungtreibende verantwortlich. Für nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen leistet der Verlag keinen Schadensersatz.

g) Satzkosten für rechtzeitig abbestellte Anzeigen stellt der Verlag in Rechnung. Rückzuzahlende Anzeigenbeträge werdenum diese Satzkosten gekürzt.

h) Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfristgeltend gemacht wird.

i) Der Verlag ist unter wichtigen Umständen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinender Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betragesund
von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeberirgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.Bei neuen Geschäftsverbindungen oder bei Zahlungsverzug behält sich der Verlag das Recht vor, die Veröffentlichung der Anzeigen und Beilagen von der Vorauszahlung abhängig zu machen.

j) Anzeigen- und Beilagenaufträge von Einzelhandel, Handwerk und von gewerblichen Unternehmen, die im Verbreitungsgebiet ansässig sind, dazu zählen auch selbstständig werbende Filialbetriebe und Zweigniederlassungen, werden über Werbungsmittler zum Grundpreis angenommen und verprovisioniert. Ein Provisionsanspruch besteht nur dann, wenn der Werbungsmittler alle mit der Auftragsabwicklung zusammenhängenden Arbeiten selbst durchführt.

k) Für Sonderveröffentlichungen (Beilagen und Kollektive) können abweichende Preise festgelegt werden. Der Verlag behält sich ferner das Recht vor, fehlerhafte Abrechnungen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung zu berichtigen.
Er behält sich auch das Recht vor, Inserate aus umbruchtechnischen oder anderen Gründen in mehr als den bestellten Ausgaben zu veröffentlichen.

l) Platzierungszusagen können nur unter Vorbehalt gegeben werden. Dies gilt insbesondere für Farbanzeigen und Anzeigen,die auf einer rechten Seite platziert werden sollen. Hier spielen für die Vergabe der Gesamtumfang,die Anzahl der zu platzierenden (Farb-)Anzeigen wie auch die dadurch bedingt zur Verfügung stehenden (Zusatzfarb-)Druckwerke eine wesentliche Rolle.

m) Anzeigen, die in den Anzeigenblättern kombiniert mit den Zeitungstiteln erscheinen, werden mit dem Zeitungsabschluss rabattiert, zählen aber nicht zum Abschlussvolumen.

n) Der Verlag darf Anzeigen auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber im Internet veröffentlichen.

o) Mit Aufgabe einer Anzeige erklärt sich der Inserent damit einverstanden, dass die für die Veröffentlichung und Abrechnung der Anzeige notwendigen Daten digital gespeichert werden, auf Grund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über
den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus.

p) Digitale Druckunterlagen müssen den Erfordernissen des Verlages vollständig entsprechen. Für Abweichungen von Verlagserfordernissen, fehlerhafte Dateien, fehlende Auftragsunterlagen und Andrucke sowie für die fehlerhafte Übermittlung via ISDN, Internet, etc. übernimmt der Verlag keine Haftung, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verlages, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

q)Für Online-Aufträge gelten die AGB's von Idowa-Online:

www.idowa.de/agb
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages